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29. März 2010 um 22:22 Uhr
#71502
Roland
Teilnehmer
Hallo Viki!
Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres kein neues Krankentgelt vom DG.
Urlaubsanspruch entsteht tatsächlich weiter.
Sonderzahlungen muss er lt. KV tatsächlich in voller Höhe erhalten, wenn der Krankenstand nicht Folge auf Grund eines Freizeitunfalls ist.
Bei Kündigung:
Kündigung während des Krankenstands ist möglich, Kündigungsfristen und Termine gehören natürlich eingehalten.
Da der DN keine Ansprüche gem. Ang.Gesetz mehr hat, ist auch kein Entgelt nach der Beendigung des DV möglich (was ja oft bei einer Kündigung im Krankenstand passiert, dass man den Krankenstand „ausleisten“ mus).
LG