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2. März 2011 um 23:32 Uhr
#72565
Mathias
Teilnehmer
Hallo Barbara,
das EStG ist da ganz eindeutig: § 67 Abs. 6 EStG (Viertel-/Zwölftelregelung) gilt nur für Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.
LG
Mathias