Startseite › Foren › Sonderzahlung › Freiwillige Abfertigung › Re:Re: Freiwillige Abfertigung
Hallo Roland
Vielen Dank für deine Antwort!
Aber was ich nicht verstehe, warum die Infos auf dieser Seite ( http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=457036&DstID=0 ) nicht mehr anzuwenden sind.(ist doch Stand Jänner2010).
Textauszug der Infoseite:
Freiwillige Abfertigungen – also über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehende – können bis zu gewissen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen mit 6% begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.
Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Schriftlichkeit (zB im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich. Dabei ist wesentlich, dass die Zahlung nicht nur als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird, sondern ihrem Wesen nach auch eine freiwillige Abfertigung darstellt. Es liegt keine freiwillige Abfertigung vor, wenn dadurch andere arbeitsrechtliche Ansprüche (zB nicht verbrauchter Urlaub, Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung künftiger Lohnzahlungszeiträume, Vergleichszahlung, usw.) abgegolten werden.
Bei der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen ist zu unterscheiden:
•Das Dienstverhältnis begann vor dem 1.1.2003 und das System „Abfertigung alt“ wird für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt: Hier gilt die Begünstigung für freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter, d.h. die begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ist im unten beschriebenen Ausmaß möglich.
•Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2003 und Übertritt in das System „Abfertigung neu“. Siehe Infoblatt „Die lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen (System „Abfertigung neu“).
•Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2003. Hier wird auf die volle Dauer des Dienstverhältnisses bereits das neue System angewendet. Die bisherige Begünstigung ist gänzlich unanwendbar, d.h. eine begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ist nicht möglich.
Viertelregelung:
Freiwillige Abfertigungen sind mit 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.
Ich dachte, das in diesem Fall alle Kriterien auch für die Viertelregelung erfüllt werden. D. h. zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung auch 3 Monatsgehälter freiwillige Abfertigung mit 6% versteuert werden.
Bitte um deine Meinung bzw. Erfahrung in dieser Sache.
Vielen Dank für die Mühe im Voraus!
LG Josi