Re:Re: freiwillge Abfertigung nach Ende Karenz

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#72514
Roland
Teilnehmer

Hallo Conny!

Kleiner Nachtrag:

Möglicherweise wäre sogar in der LSt eine Aufteilung 1/5 frei und 4/5 möglich.
Dazu die neue RZ 1104b aus dem LSt-Wartungserlass 2010:

1104b
Eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume liegt vor,
 wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegt werden soll, oder
 wenn er gekündigt, während des Laufes der Kündigungsfrist aber „dienstfrei“ gestellt wird (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028; VwGH 18.03.1991, 90/14/0053; UFS vom 26.04.2010, RV/0925-W/09).
Die Zahlungen dürfen betragsmäßig höchstens jenen Bezügen gleichen, die dem bisherigen tatsächlichen Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen entsprechen. Wird der Arbeitnehmer gekündigt und „dienstfrei“ gestellt, so kann die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 (ein Fünftel steuerfrei) nur berücksichtigt werden, wenn gleichzeitig mit der Dienstfreistellung, die dem Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist zustehenden Entgelte in einer Summe ausbezahlt werden. Bei einer monatlichen Auszahlung der Entgelte steht die Begünstigung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 nicht zu.
Siehe auch Beispiele Rz 11104b.

LG