Re:Re: freiw. Abfertiung Auszahlung im Folgejahr

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#71761
Roland
Teilnehmer

Hallo Jenny!

Spannende Idee!

Die LSt-RL enthalten für den § 67 Abs. 6 einen Hinweis, der mEauch für deinen Fall gelten sollte:
1087
Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des
Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (siehe
Rz 1070a) verursacht sein. Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3
EStG 1988 ist der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses geknüpft. Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach
Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem
späteren Zeitpunkt (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses)
anfallen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 kommt nur dann zur Anwendung,
wenn sonstige Bezüge nach Auflösung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden, die nicht
unter die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988 fallen.

LG