Re:Re: Freie Dienstnehmer

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#73416
SPlaikner
Mitglied

Lieber Roland,

die Buchhalterin einer freien Dienstnehmerin hat mir mitgeteilt, ich müsste diese Kosten (Auslagenersätze) in die Mitteilung mithineinnehmen?? Ich sehe es aber nicht als Betriebsaufgabe des freien Dienstnehmers, sondern des Auftraggebers (Dienstgeber) – ist diese Ansicht falsch? Diese Kosten werden bar die freien Dienstnehmer ausbezahlt!

DAnke, DAnke!

lg
S

https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0696-VI%2F6%2F2010%22&gueltig=20101221&segid=%2219973.1.320+17.02.2006+15%3A34%3A16%3A95%22

RZ 8313

4. (Netto)Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die (allenfalls) ausgewiesen Umsatzsteuer.

Der Begriff „Entgelt“ im Sinn des § 109a EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 umfasst – unabhängig von der Höhe – alle Leistungen, die beim Empfänger eine (Betriebs)Einnahme darstellen. Zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht siehe Rz 8311a und 8312.

Kostenersätze für Transport und Unterkunft sind allerdings nur dann in die Mitteilung aufzunehmen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) vergütet werden. Werden derartige Kosten 54. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie nicht in die Mitteilung aufzunehmen.

Beispiele:

1. Der Vortragende A erhält für einen Vortrag 1.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) sowie den Ersatz der von ihm verausgabten Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 400 Euro. In die Mitteilung sind 1.400 Euro aufzunehmen.

2. Der Vortragende B erhält für einen Vortrag 1.200 Euro (exklusive Umsatzsteuer). Der Auftraggeber trägt selbst die Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 500 Euro. In die Mitteilung sind 1.200 Euro aufzunehmen.