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1. April 2008 um 11:23 Uhr
#69125
Teilnehmer
Hallo!
Weiters ist noch die Freigrenze zu berücksichtigen.
Liegt das Jahressechsel unter € 2.000,00 ist für SZ keine LST einzubehalten.
So kann es sein, dass zwar der Freibetrag von € 620,00 auschgeschöpft wird aber trotzdem keine LST für SZ abzuziehen ist.
Schöne Grüße,
Johann