Re:Re: Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zulagen und Zuschläge

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Roland
Teilnehmer

Hallo Maria!

Bezüglich SEG-Zulagen, sofern sie pauschal bezahlt werden, muss eine ÜBERWIEGENDE Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr gegeben sein, um sie steuerfrei abrechnen zu können (siehe dazu LSt-RL RZ 1130).

Bezüglich SFN-Zuschläge habe ich dir die RZ 1163 aus den LSt-RL reinkopiert:

1163
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende
Überstunden können aus Überstundenpauschalen grundsätzlich nicht herausgeschält werden
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0218-VI/7/2007 vom 21. November 2007
(vgl. VwGH 13.9.1977, 0671/77). Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setzt eine konkrete
Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen
Abgeltung ist erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden
entspricht (VwGH 3.6.1984, 83/13/0054; VwGH 4.11.1984, 83/13/0002). Das Ableisten
derartiger Arbeitszeiten muss in jedem einzelnen Fall ebenso konkret nachgewiesen werden
wie das betriebliche Erfordernis für das Ableisten derartiger Arbeitszeiten. Den geforderten
Nachweis über Anzahl und zeitliche Lagerung der Überstunden werden in aller Regel nur
zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbringen können, aus denen hervorgeht, an welchem Tag
zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden geleistet hat.
Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können solche
Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen (VwGH 30.4.2003, 99/13/0222).
Da bereits bestehende Überstundenpauschalen in der Regel nur auf Arbeitszeiten während
der Werktage außerhalb der Nachtarbeit abgestellt sind, ist ein Herausschälen bzw.
Abspalten in Normalüberstunden und qualifizierte Überstunden durch nachträgliche
Aufzeichnungen grundsätzlich nicht zulässig (VwGH 22.1.1997, 93/15/0068). Wird für
Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge ein eigenes Pauschale bezahlt und werden
über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen
geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmung des § 68 Abs. 1
EStG 1988 steuerfrei belassen werden. In Anbetracht der dem § 68 Abs. 1 EStG 1988 zu
Grunde liegenden Intention, nur jene Arbeitnehmer steuerlich zu begünstigen, die
gezwungen sind, zu den im Gesetz genannten begünstigten Zeiten Leistungen zu erbringen,
muss der zwingende betriebliche Grund, gerade an diesen Tagen bestimmte Tätigkeiten
auszuüben, nachgewiesen werden. Hätte es doch ansonsten etwa der Arbeitnehmer
weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung seines Arbeitslohnes, der bei einer
Pauschalabgeltung in der Höhe gegenüber dem Arbeitgeber unverändert bleibt, durch
Verlagerung seiner (Überstunden-)Tätigkeit in begünstigte Zeiten herbeizuführen (VwGH
25.11.1999, 97/15/0206).

Bezüglich Sonderzahlungen ist klar, dass auch grundsätzlich steuerfreie Bezugsbestandteile, die in die SZ einzurechnen sind, mit 6% innerhalb des J/6 zu versteuern sind.

LG