Re:Re: Frage betr. Dienstfahrt/Dienstreise IT

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Roland
Teilnehmer

Hallo Hans!

Unstrittig steht dem DN lt. KV das km-Geld in Höhe von 0,42 Euro und ein Taggeld von 26,40 Euro bei einer DR über 11 Stunden zu (Stundenberechnung eindeutig vom Verlassen des Wohnortes bis zur Rückkehr zu demselbigen).

Ob die „Reisezeit“ dann auch als Arbeitszeit zu rechnen ist, ist leider eine „strittige“ Angelegenheit.

Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass (wenn die Fahrt mit dem arbeitnehmereigenen PKW vom DG angeordnet wurde) sie innerhalb der NAZ als vollwertige Arbeitszeit (und zwar mE von der Wohnung weg) zu behandeln ist – ein Hinweis darauf findet sich auch in deinem KV (siehe § 8 Abs. 4) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d) – beide kurz dargestellt:

Abs. (1) lit. d) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die
Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen
der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr
zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen
Rückkehr zur Wohnung.

Abs. (4) Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit:
a) Aktive Reisezeit: Soweit Dienstnehmer bei einer
Dienstreise/Dienstfahrt über Aufforderung des
Dienstgebers das KFZ selbst lenken, wird diese Arbeitszeit
im Verhältnis 1 : 1 abgegolten.

Hinweis von mir: Der KV bezieht sich auf Reisezeiten außerhalb der NAZ (Achtung: kein Zuschlag!). Innerhalb der NAZ natürlich dann vollwertige Arbeitszeit.

Für die Fahrten zu den Kunden gibt es aber auch einige gewichtige Gegenstimmen, z.B. von Gerhartl in der PV-Info 9/2007:

Was gilt als Reisezeit?
Gem § 20b Abs 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) liegt Reisezeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.

Abgrenzung zu Wegzeiten
Wegzeiten , das sind jene Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von zu Hause in die Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine Arbeitszeiten. Im Falle wechselnder Arbeitsstätten ist die Reisebewegung von zu Hause zu einer dieser Arbeitsstätten Wegzeit, die Reisebewegung zwischen den verschiedenen Arbeitsstätten hingegen Reisezeit.

Tritt der Arbeitnehmer die Reisebewegung nicht vom Dienstort, sondern vom Wohnort aus an, so gilt als Reisezeit die (allfällige) Verlängerung der Dauer der Reisebewegung (vom Wohnort aus) im Vergleich zur fiktiven Wegzeit (vom Wohnort zum Dienstort).

Beispiel

Der Arbeitnehmer arbeitet in Wien und wohnt in St. Pölten. Zu einer Dienstreise nach Linz fährt der Arbeitnehmer nicht von Wien (fiktive Fahrzeit: zwei Stunden), sondern von St. Pölten (tatsächliche Fahrzeit: eine Stunde) weg. Die Fahrzeit vom Wohnort (St. Pölten) zum Dienstort (Wien) beträgt ebenfalls eine Stunde. Ist die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz Reisezeit?

Lösung:

Da der Arbeitnehmer dadurch, dass er die Reise vom Wohnort aus antritt, nicht länger unterwegs ist als bei Zurücklegung der Wegzeit von zu Hause zum Dienstort , ist die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz nicht Reisezeit, sondern Freizeit .

Hoffentlich bist du auch nach diesen Ausführungen noch der „Hans im Glück“, ich wünsche es dir auf alle Fälle,

liebe Grüße