Re:Re: Firmenpension – Witwenpension

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Die Auszahlung einer Firmenpension ist grundsätzlich auch im Fall einer Witwenpension unter die „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ einzureihen („Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis“ gemäß § 25 Abs 1 lit a EStG).
Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der auszahlende Betrieb Lohnsteuer einzubehalten und einen Lohnzettel zu übermitteln hat.