Re:Re: Fernbleiben ohne Karenzvereinbarung

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Roland
Teilnehmer

Hallo Carmen!

Habe eure Diskussion leider erst heute mitverfolgen können.
Es ist nicht nur ein arbeitsrechtliches Problem, auch in der SV musst du gehörig aufpassen, um nicht ins Problem eines Beitragszuschlages wegen verspäteter Abmeldung zu kommen.

Daher ein Auszug aus der DG-Info der OÖ. GKK vom Dezember:

Abmeldung bei unentschuldigtem Fernbleiben!

Ihre Dienstnehmerin/Ihr Dienstnehmer kommt unentschuldigt nicht zur Arbeit. Sie möchten sie/ihn abmelden. In unserem Newsletter dg-serviceline – Ausgabe September 2012 – haben wir darüber bereits berichtet. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der bisherige Abmeldegrund „00“ in diesen Fällen nicht mehr gültig ist.

Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin bleibt am 8. Jänner 2013 unentschuldigt vom Dienst fern. Sie versuchen die Person zu erreichen, jedoch erfolglos. Sie möchten Ihre Mitarbeiterin nunmehr abmelden.

Wie gehen Sie vor?
Übermitteln Sie innerhalb von 7 Tagen – in unserem Beispiel am 11. Jänner 2013 – eine Abmeldung mit Ende Entgeltanspruch (EdE) per 7.1.2013. Das Ende der Beschäftigung (EdB) ist Ihnen noch nicht bekannt. Als Abmeldegrund wählen Sie „29 – SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“. Um den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, versuchen Sie, Ihre Dienstnehmerin zu erreichen – jedoch erfolglos. Sie melden daher – in unserem Beispiel am 25. Jänner 2012 – auch das Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen an die Gebietskrankenkasse.
Beachten Sie: Übermitteln Sie in solchen Fällen unbedingt eine Abmeldekorrektur mit Ende Entgeltanspruch (EdE) 7.1.2013 (wie im Beispiel angeführt) und Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Änderung des Abmeldegrundes.

Generell gilt: Bei Abmeldungen, die z. B. lt. ELDA-Protokoll als übernommen aufscheinen und die bei der Gebietskrankenkasse verbucht wurden, dürfen Berichtigungen nur mit einer Korrekturmeldung durchgeführt werden.
Ein Storno der ursprünglichen Abmeldung und die Übermittlung einer neuerlichen Abmeldung führt zu Sanktionen, da die neuerliche Abmeldung (wie im oben angeführten Beispiel) außerhalb der 7-tägigen gesetzlichen Meldefrist liegt.

LG