Re:Re: Familenbeihilfe Zuverdienstgrenze

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#69253
stwolfi
Mitglied

Hallo Merlin!

§ 5 (1) FLAG besagt Folgendes:
„Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18 Lebenjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9.000 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 abs A lit d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.“

Der 17-jährige HAK-Schüler erhält somit, obwohl er die Zuverdienstgrenze überschreitet, die Familienbeihilfe weiter.

lg
Wolfi