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30. März 2011 um 11:59 Uhr
#72615
Teilnehmer
Für die Erfüllung des 2. Tatbestandes ist nicht erforderlich, dass der AN seinen üblichen Einsatzort verlässt. Allerdings wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsort nach einem Zeitraum von 6 Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit des AN wird, sodass Fahrtkostenersätze ab dem 7. Monat steuerpflichtig werden (ausführlicher und mit Beispielen Lohnsteuer-Richtlinien Rz 700, 714, 721).