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6. Juni 2008 um 0:17 Uhr
#69288
Teilnehmer
Hallo Andrea!
Spät, aber doch:
„Ratgeber zur Lohnpfändung“ von Rainer Kraft.
Siehe Seiten 31 bzw. 167.
Da diese Leistung eine Sonstige Leistung im Sinne des UStG darstellt, kommt der 20%-Normalsteuersatz zur Anwendung.
Zu beachten ist, dass in den Kostenersätzen die USt bereits enthalten ist und daher nicht zugeschlagen werden darf.
Gesetzlich ist das jedoch nur beim Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung vorgesehen.
LG