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18. Mai 2010 um 14:10 Uhr
#71651
Teilnehmer
Hallo Wolf,
die 3.120 € sind nur maßgebend für die Berechnung des Steigerungsbetrags und damit für die Berechnung des unpfändbaren Betrags. Alles was über 3.120 € hinausgeht ist voll pfändbar, da gibt es keinen Steigerungsbetrag mehr.
Der pfändbare Betrag ist immer Netto (im Ortner „Berechnungsgrundlage ungerundet“ genannt) abzüglich dem unpfändbaren Betrag. Es gibt da auch keinen Unterschied zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlung.
Wo im Ortner steht das anders?
LG
Mathias