Re:Re: Exekution

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#66304
Anonymous
Teilnehmer

Liebe Ursula,
jene Personen, die Unterhaltsexekution führen, sind bei Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums nicht mitzuzählen (sehr wohl aber bei Berechnung des allgemeinen Existenzminimums gegenüber „normalen“ Gläubigern).
Dieser Sachverhalt sorgt selbst bei den Exekutionsgerichten immer wieder für Verwirrung, obwohl er eigentlich relativ klar im Gesetz geregelt ist. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 291b Abs 2 Exekutionsordnung, welcher lautet:
„Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.“