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20. Dezember 2010 um 8:37 Uhr
#72228
Roland
Teilnehmer
Hallo B.!
Eine 3. Sonderzahlung hat keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze von 16.200,– bez. Kinderbetreuungsgeld.
Somit gefahrlos!
(Außerdem musst du arbeitsrechtlich diese Sonderzahlung sogar gewähren!)
LG