Re:Re: Elternteilzeit – PKW

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#71383
Roland
Teilnehmer

Hallo Konni!

Während der Karenz ist das meiner Meinung nach O.K., dass der PKW entzogen wurde.
Aber jetzt müsste sie ihn wieder bekommen, und wenn nicht, steht ihr mE ein Schadenersatz zu.
Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 20.2.:

Darf dem Dienstnehmer ein Sachbezug, insb. ein Firmenfahrzeug, entzogen werden?

Ob ein Firmenfahrzeug nur während Zeiten aktiver Tätigkeit zusteht und dem Dienstnehmer während nicht aktiver Zeiten (z.B. Urlaub, Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist oder der Karenz) entzogen werden darf, richtet sich nach der (ev. konkludenten) Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer.

Ist dem Dienstnehmer das Nutzungsrecht während nicht aktiver Zeiten vertraglich (oder durch betriebliche Übung) eingeräumt und wird das Firmenfahrzeug vom Dienstgeber vertragswidrig entzogen, steht dem Dienstnehmer Schadenersatz zu.

Die Frage, wie hoch der Vorteil der Privatnutzung zu bewerten ist, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. I.d.R. geben für die Bewertung des exakt kaum erfassbaren Mehraufwands durch die Privatnutzung die amtlichen Sachbe zugswerte eine brauchbare Richtlinie (OGH 29. 10. 1993, 9 ObA 220/93). Allerdings hat sich die Bemessung des Geldersatzes an der völligen Schadloshaltung zu orientieren. Bei überwiegender Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs richtet sich der Wert der entgangenen Nutzung bei rechtswidrigem Entzug des KFZ nach dem konkreten Schaden und nicht nach dem Sachbezugswert; das amtliche Kilometergeld bietet hiefür einen geeigneten Ansatz (ASG Wien 15. 11. 1994, 30 Cga 75/94 g).

Eine Entschädigung aus dem Titel der entgangenen privaten Nutzung während der Dienstfreistellung gebührt nicht, wenn keine Vereinbarung über ein Recht zur Benützung auch während der Dienstfreistellung vorliegt und durch die Dienstfreistellung für den Dienstnehmer keine Notwendigkeit besteht, das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden. Ist die Benutzung des Firmenfahrzeugs auf diese Fahrten eingeschränkt, stellt sich die Frage eines Entgeltbestandteils für eine weitere Privatnutzung des Fahrzeugs während einer Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nicht (OLG Wien 15. 10. 1993, 33 Ra 100/93).

LG