Re:Re: Elternteilzeit für Stiefkinder

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Anonymous
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Ein Stiefkind (= Kind des Ehegatten oder Lebensgefährten), zu dem keine sonstige Beziehung (zB Adoption) besteht, vermittelt kein Recht auf Elternteilzeit. Anders wäre es im Falle einer Adoption, da durch die Adoption das bisherige Stiefkind rechtlich zu einem „eigenen“ Kind wird.
Die Firma könnte der Dienstnehmerin für ihr Stiefkind natürlich auf freiwilliger Basis Teilzeit gewähren, allerdings handelt es sich dabei um keine geschützte Elternteilzeit. Die Dienstnehmerin genießt in diesem Fall keinen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz und hat kein späteres Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit (außer es wird die „freiwillige“ Teilzeit befristet vereinbart).