Re:Re: Elternteilzeit – Ausmaß bzw Änderung

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Mathias
Teilnehmer

Hallo Harry,

während der Elternteilzeit können sowohl die Mitarbeiterin als auch der Betrieb je einmal eine Änderung bzw. vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Wenn darüber keine Einigung zwischen Mitarbeiterin und Betrieb zustandekommt, gibt es bei Elternteilzeit mit Rechtsanspruch das gesetzlich geregelte Einigungs- und Durchsetzungsverfahren und bei Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch das Durchsetzungsverfahren. Das ist so ausdrücklich im MSchG geregelt.

Meines Wissens ist das MSchG nicht dispositiv, d.h. man kann die Bestimmungen des MSchG nicht einzelvertraglich aushebeln, jedenfalls sicher nicht zu Ungunsten der Mitarbeiterin.

LG
Mathias