Re:Re: Elternteilzeit

#73258
JB1
Teilnehmer

Hallo,

nein, sie kann keine andere Tätigkeit verlangen. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg weigern, ihre vertraglich vereinbarte und stets ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen, weil sie dazu verpflichtet ist und diese Arbeit auch schuldet. Bei einer Weigerung würde ich arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen (Verwarnung, Entlassung).

LG Julia