Re:Re: einvernehmliche Lösung DV

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#72104
Roland
Teilnehmer

Hallo dobibeda, hallo Mathias!

Gebe Mathias grundsätzlich recht, es könnte sich aber auch um eine „Abgangsentschädigung“ handeln.

Ein paar Beispiele aus jüngster Zeit sind folgende:

ASoK 12/2009, 470

Themen:
Sozialrecht > Allgemeines > Mittel der Sozialversicherung

Steuerrecht > Einkommen-/Lohnsteuer

Zahlungen i. Z. m. der Beendigung von Dienstverhältnissen
VwGH 10. 6. 2009, 2006/08/0229; 9. 9. 2009, 2006/08/0274; UFS 11. 9. 2009, RV/0537-G/07; 18. 9. 2009, RV/0727-W/09; 22. 9. 2009, RV/0481-G/09.

Zahlungen i. Z. m. der Beendigung von Dienstverhältnissen sind immer wieder Gegenstand der abgaben- und beitragsrechtlichen Rechtsprechung. Aktuelle Beispiele sind:

Bei einem gerichtlichen Vergleich über strittige Entgeltansprüche steht es den Vertragsparteien zwar durchaus frei, vorrangig beitragsfreie Ansprüche zu begleichen und auf beitragspflichtige Gehaltsbestandteile zu verzichten. Eine Widmung der Vergleichssumme als „freiwillige Abfertigung“ kann als „klassische“ Fehlbezeichnung aber nicht zur Beitragsfreiheit führen, wenn eine solche Abfertigung gar nicht strittig war.

ASoK 2009, 471 Eine Zahlung, die zur Einstellung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens und nicht zur vergleichsweisen Abgeltung strittiger Entgeltansprüche (rückständiges Entgelt, Kündigungs- oder Urlaubsentschädigung) geleistet wird, stellt eine beitragsfreie Abgangsentschädigung gem. § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG dar.

Eine anlässlich einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses gewährte aliquote Prämienzahlung kann nicht in eine freiwillige Abfertigung gem. § 67 Abs. 6 EStG umgedeutet werden. Es handelt sich vielmehr um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 EStG, der nur dann begünstigt besteuert werden kann, wenn das Jahressechstel des § 67 Abs. 2 EStG noch nicht ausgeschöpft wurde.

Eine als „freiwillige Abfertigung“ bezeichnete Vergleichszahlung zur Einstellung eines Kündigungsanfechtungsverfahrens kann nicht nach § 67 Abs. 6 EStG versteuert werden, wenn ein derartiger Anspruch nicht strittig war. Die Zahlung ist gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG als Vergleichssumme der Besteuerung zu unterwerfen.

Ein anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers vereinbarter Golden Handshake kann als freiwillige Abfertigung gem. § 67 Abs. 6 EStG besteuert werden, wenn nicht erkennbar ist, dass die Zahlung der Bereinigung strittiger Ansprüche dient oder deshalb geleistet wird, um den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu bewegen.

Und hier ist noch eine aktuelle Entscheidung:

PV-Info 9/2010, 34

Themen:
Beendigung von Dienstverhältnissen > Abgabenrechtliche Behandlung der Bezugsansprüche bei Beendigung von Dienstverhältnissen > Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume

Beendigung von Dienstverhältnissen > Abgabenrechtliche Behandlung der Bezugsansprüche bei Beendigung von Dienstverhältnissen > Abfertigungen, Abfindungen u.a.m.

Abschlagszahlung für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
Mag. Claudia Anzinger
Eine Zahlung, die den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses bewegen soll, ist nach einer aktuellen Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats (UFS) zur Gänze unter die Bestimmung für Zahlungen auf den Verzicht von Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume nach § 67 Abs 8 lit b Einkommensteuergesetz (EStG) zu subsumieren (UFS 26. 4. 2010, RV/0925-W/09).

Gastbeitrag von Mag. Claudia Anzinger

Mag. Claudia Anzinger

ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin

bei LeitnerLeitner in Linz.

Sachverhalt
Der Berufungswerber (= Arbeitnehmer) erhielt im vorliegenden Fall als Gegenleistung für die Zustimmung zur Auflösung seines unkündbaren Dienstverhältnisses mit Wirkung zum 31. 12. 2006 eine Einmalzahlung von € 250.846,76 und zusätzlich zu seiner gesetzlichen Abfertigung eine freiwillige Abfertigung von € 10.566,99 (zwei Monatsbezüge).

Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte der Berufungswerber die Steuerfreiheit eines Fünftels der Einmalzahlung (€ 250.846,76) gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG, was vom Finanzamt mit der Begründung, dass das Dienstverhältnis mit 31. 12. 2006 aufgelöst worden sei und daher der geleistete Betrag nicht als zukünftige Lohnzahlung anzusehen sei, abgelehnt wurde.

Strittig war, ob die Einmalzahlung einen Anwendungsfall des § 67 Abs 8 lit b EStG darstellt oder eine Versteuerung mit dem vollen Lohnsteuertarif zu erfolgen hat.

Rechtsgrundlage
Gemäß § 67 Abs 8 lit b EStGsind Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen, wobei nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, Z 4 und Z 5 EStG (Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung) ein Fünftel steuerfrei zu belassen ist.

PV-Info 9/2010, 35Entscheidung des UFS
§ 67 Abs 8 lit b EStG findet nach Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 1104b Lohnsteuerrichtlinien [LStR] 2002) nur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Leistung solcher Zahlungen das Dienstverhältnis noch nicht beendet, wohl aber die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits eingestellt ist, zB wenn der Arbeitnehmer im aufrechten Dienstverhältnis dienstfrei gestellt wird.

Dieser Auffassung ist der UFS in seiner Entscheidung nicht gefolgt, sondern hat die Zahlung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29. 10. 2003, 2000/13/0028; 18. 3. 1991, 90/14/0053) zur Gänze unter § 67 Abs 8 lit b EStG subsumiert. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18. 3. 1991, 90/14/0053, ausführt, stellt das EStG nicht darauf ab, dass die weiteren Leistungen des Arbeitnehmers, auf die verzichtet wird, während des Weiterbestands des Dienstverhältnisses zu erbringen sind und dass die geleistete Zahlung nur Zeiträume bis zur tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen kann. Es macht somit keinen Unterschied, ob bei gleichartiger Zahlung der Arbeitnehmer einer kurzfristigen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustimmt oder ob er gekündigt und während der laufenden Kündigungsfrist dienstfrei gestellt wird. Nach Ansicht des UFS sind Zahlungen, die geleistet werden, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstvertrages zu bewegen, somit nicht als „freiwillige Abfertigung“ iSd § 67 Abs 6 EStG zu qualifizieren, sondern fallen zur Gänze unter die Bestimmungen des § 67 Abs 8 lit b EStG. Der gesamte neben der gesetzlichen Abfertigung ausbezahlte Betrag von € 261.413,75 (€ 250.846,76 + € 10.566,99) stellt daher – mangels ausreichender Begründung der Aufteilung – in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Abgeltung für die Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses dar, was zur Folge hat, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Besteuerung der „freiwilligen Abfertigung“ nach den Bestimmungen des § 67 Abs 6 1. Satz EStG („Viertelregelung“) mit 6 % nicht anerkannt wurde.

Hinweis für die Praxis
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist eine Zahlung, die gewährt wird, damit der Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, als beitragsfreie Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zu qualifizieren. Daher ist in Fällen der Abfertigung „neu“ kein Beitrag zur betrieblichen Vorsorge zu entrichten.

Hinsichtlich der anderen Lohnabgaben wie Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum DB und Kommunalsteuer besteht für diese Zahlungen grundsätzlich Abgabenpflicht.

LG