Re:Re: Einvernehmliche Lösung – Abfertigung alt

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#72812
Mathias
Teilnehmer

Ob der Verzicht vor Gericht halten würde, kann ich nicht einschätzen. Ich wäre eher skeptisch und würde dazu tendieren, daß der Dienstnehmer zu einem späteren Zeitpunkt selbst kündigt.

Bei dieser Fallkonstellation könnte dann auch eine höhere freiwillige Abfertigung steuerbegünstigt ausgezahlt werden. Zusätzlich zur Viertelregelung gibt es ja noch die Zwölftelregelung. Wenn keine gesetzliche Abfertigung zusteht, kann nach der Zwölftelregelung bei 25 Dienstjahren eine freiwillige Abfertigung von 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate steuerbegünstigt ausgezahlt werden und zwar zusätzlich zu den 3/12 nach der Viertelregelung.

Zur Steuer auf die nicht geflossene Abfertigung: Noch richtet sich die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip. Das heißt nur bei Auszahlung einer Abfertigung hat die Finanz Anspruch auf Lohnsteuer; also keine Lohnsteuer auf nicht geflossene Bezüge.