Re:Re: Einstufung – Vorrückung

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#66438
lord-nelson
Teilnehmer

Sehr geehrte Damen!

Wie Frau Elisabeth bereits richtig angemerkt hat, kann grundsätzlich wieder mit dem 1. u. 2. VerwGrJahr begonnen werden. Allerdings gebührt zumindest das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, dass bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung entstehen würde (u.U. ist laut KV auch auf Überzahlungen Rücksicht zu nehmen).

L.G.

Lord Nelson 8)