Re:Re: DZ bei landwirtschaftlichen Betrieben

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#71396
Roland
Teilnehmer

Hallo Sandra!

Da kenn‘ ich mich ehrlich gesagt auch nicht aus.
Denke aber, dass dieser Betrieb nicht der Wirtschaftskammer, sondern der Landwirtschaftskammer zugehörig ist und der Landwirtschaftskammerumlage unterliegt.

Ha, da habe ich doch jetzt folgende Info auf der BMF-Homepage gefunden:

Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Folgende Beiträge werden erhoben:

die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 44 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, idgF: Der Hebesatz beträgt 125% des Grundsteuermessbetrages.
die Beiträge zur Unfallversicherung nach § 30 Bauern-SozialversicherungsG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF: Der Hebesatz beträgt 200% des Grundsteuermessbetrages.
die Kammerumlage an die Landwirtschaftskammer nach dem jeweiligen Landesgesetz: Der Hebesatz ist je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. In den meisten Bundesländern ist auch ein jährlicher Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gesondert vorzuschreiben.
Fondsbeiträge nach den §§ 50 und 51 jeweils lit. a Salzburger Tourismusgesetz 2003: Der Hebesatz beträgt 12% des Grundsteuermessbetrages.
Die Abgabe und die Beiträge werden in einem Sammelbescheid vom zuständigen Finanzamt erhoben.

Vielleicht hilft das ja ein bisschen.

LG