Re:Re: Doppelbesteuerungsabkommen China

Startseite Foren Laufender Bezug Doppelbesteuerungsabkommen China Re:Re: Doppelbesteuerungsabkommen China

#69167
stevenson
Mitglied

Puh…viele Fragen. Ich versuch mal zu antworten 🙂

Vorweg ist zu beurteilen, ob in Ö überhaupt Steuerpflicht vorliegt. Ein DBA kann nämlcih keine Steuerpflicht begründen, die es aufgrund nationaler Vorschriften nicht gibt (sog. Schrankenwirkung von DBAs). Unbeschränkte Steuerpflicht liegt dann vor, wenn die Person seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Ö hat. Wohnsitze kann es mehrere geben, gewöhnlichen Aufenthalt nur einen. Lt. BAO liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vor, wenn man im Jahr über 183 tage in Österreich ist. Die Frage des Lebensmittelpunktes ist erst dann wichtig, wenn der Wohnsitz (rang 1) oder der gewöhnliche Aufenthalt (Rang 2) keine Auskunft über die Steuerpflicht geben.
Somit sollte die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht ebantwortet werden.

Ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so stellt sich die Frage der beschränkten Steuerpflicht, die nur zureffen kann, wenn im Inland kein Wohnsitz (der Begriff ist sehr weit gefasst) und/oder kein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt. was unter die beschränkte Steuerpflicht fällt, findest du in §98 EStG. Darunter fallen auch unselbständige Einkünfte aus Arbeit, die im Inland ausgeübt wird.

Meines Erachtens ist daher (zumindest) die beschränkte Steuerpflicht gegeben.

Was bedeutet „unmöglich“? Kann er nicht, will er nicht…? Es ist geltendes Recht (DBAs sind völkerrechtliche Verträge), das in diesem Fall die Steuern für diese tage nach Ö gehören (ohne jetzt das DBA mit China selbst überprüft zu haben). Sollte es Schwierigkeiten geben, so gibt es die Möglichkeit des Verständigungsverfahrens zwischen Ö und China.

Ich hoffe, ich konnte ein bissl Licht ins Dunkel bringen 🙂

LG
Stefan