Re:Re: DN-Kündigung in der Karenz

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Roland
Teilnehmer

Hallo Bountyy!

Siehe dazu Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 33.3.1.2. Anspruch auf gesetzliche Abfertigung:

Einen kleinen Auszug habe ich dir reinkopiert:

(Fußnote 4 im o.a. Kapitel):
4) Beim Mutterschaftsaustritt innerhalb der Schutzfrist bzw. innerhalb der Karenz (§ 23 a Abs. 3 AngG) und beim Vaterschaftsaustritt innerhalb der Karenz (§ 23 a Abs. 4 AngG) handelt es sich um einen Austritt besonderer Art.

Der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses und damit der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfertigung ergibt sich aus der Austrittserklärung. Es kann die Erklärung

– mit sofortiger Beendigungswirkung,
– innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. mit Ende des laufenden Monats) oder
– innerhalb offener Frist (bei der Erklärung, das Dienstverhältnis nach der Karenz nicht mehr fortsetzen zu wollen)

abgegeben werden.
Im letzteren Fall ist die Abfertigung allerdings erst mit Ende der Karenz fällig.

Dazu noch ein Kommentar zur Höhe der Abfertigung:
Sollten die 10 Jahre nicht überschritten sein, gebührt die Hälfte von 3 monatlichen Entgelten, somit 1,5 monatliche Entgelte.

LG