Re:Re: Diätenausgleich für Berufskraftfahrer

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#71141
Roland
Teilnehmer

Lieber Helmut!

Leider bist du am „Holzweg“.
Wie du richtig schreibst, braucht man für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Z 16b die lohngestaltende Vorschrift, bis zur Höhe des im KV stehenden Satzes kann dann tatsächlich steuerfrei abgerechnet werden, darüber leider nicht mehr –> somit erübrigt sich auch die Frage nach den „Differenz-Reisekosten“.
Tut mir leid, aber da fährt „die Eisenbahn drüber“.

LG