Re:Re: Diätenausgleich für Berufskraftfahrer

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#71139
HelmutN
Teilnehmer

Hallo Roland,

die Legaldefinition ist mir ein begriff, aber es gibt da ausnahmen welche sagen das für gewisse berufsgruppen diäten unbegrenzt steuerfrei bezahlt werden dürfen, hier ein kleiner überblick davon:

Nach der ab 1.1.2008 geltenden Neuregelung (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG) können
Tagesgelder, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift
zur Zahlung verpflichtet ist, für folgende Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt
steuerfrei ausbezahlt werden:
Außendiensttätigkeiten (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste außerhalb
des Betriebsgeländes),
Fahrtätigkeiten (Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb
des Betriebsgeländes)
usw.;

weiters:

Sieht eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag) Tagesgelder vor, bleiben diese
ohne zeitliche Beschränkung, auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit, steuerfrei. Steuerfrei bleiben die Tagesgelder aber nur in Höhe jener Beträge,
auf die der Arbeitnehmer aufgrund der lohngestaltenden Vorschrift Anspruch hat
(höchstens jedoch € 26,40).

also fass ich mal zusammen, folgendes trifft zu:

Eine Dienstreise (iSd Einkommensteuergesetztes) liegt vor, wenn
• ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro,
Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen
verlässt (1. Tatbestand)

weiters lt. der oben genannten regelung (seit 1.1.2008) können meine diäten steuerfrei ausbezahlt werden da ich unter die ausnahme „fahrertätigkeit“ falle.

auch die „lohngestaltende vorschrift“ ist (im KV) vorhanden: 16,80/tag also 1,40/h lt. 12tel regelung die anzuwenden ist;

wenn ich das alles zusammenfasse kann ich sehr wohl den diätenausgleich machen, für mich sind diäten steuerfrei lt. lohngestaltender vorschrift;
das heisst nun auch das ich meine auslandsdiäten geltend machen kann, der dg ist nicht zur zahlung dieser verpflichtet, aber durch die anv kann ich diese geltend machen.

fraglich ist meiner meinung nach nur folgendes, wie sind jene diäten zu behandeln die der dg steuerpflichtig ausbezahlt? wenn ihc mich nicht irre sind diese sozusagen als erhöhung des stundenlohns anzusehen (bzw. lohn/gehalt da ja versteuert) und haben keinen einfluss bei der anv wenn ich die differenz zwischen inland und ausland geltend mache.

für mich müsste das folgendes bedeuten, wenn ich meine auslandszeiten nachweisen kann (durch wochenberichte wo nachvollziehbar ist wie lange ich im ausland war, grenzübergang bei ein und ausreise angegeben, usw.) müsste ich die differenz von 2,94 – 1,40 (2,94 = 1/12tel deutschland – 1,40 = 1/12tel Österreich lt. KV = lohngestaltende vorschrift) geltend machen können? die rede ist ja immer nur von „steuerfreien diäten“, also jene bezüge die versteuert vom dg ausbezahlt werden haben damit nichts zu tun; der dg kann ja diäten ausbezahlen so viel er will, nur alles über dem im KV verankerten betrag ist als lohn/gehalt anzusehen und somit voll steuerpflichtig;

jetzt sag mir bitte das ich nicht vollkommen unrecht habe, mir brummt schon der kopf mit dem ganzen kauderwelsch;

lg. Helmut und danke das du dich hier mit mir herumschlägst! 🙂

Ps.: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=452633&DstID=725