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28. Oktober 2010 um 21:34 Uhr
#72066
Teilnehmer
Hallo Elisabeth!
Sehe ich auch so.
Nach der Anfangsphase ist es entscheidend, welche Ansprüche im KV verankert sind, denn nur diese sind gem. § 3 Abs. 1 Z16b steuerfrei.
Wenn ich mir den Arbeiter-KV im Metallgewerbe ansehe, können entweder EUR 7,31 (bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden) oder EUR 19,18 (bei mehr als 11 Stunden) oder EUR 26,40 (bei einer anschl. Nächtigung außer Haus – der Rest auf EUR 38,36 ist natürlich pflichtig) steuerfrei abgerechnet werden.
LG
