Re:Re: Brille für Bildschirmarbeit Mehrwertsteuer

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#70812
Martin
Teilnehmer

liebe kollegInnen!

wenn die rechnung auf den dienstnehmer ausgestellt wurde und der dienstnehmer erhält die rechnung vom dienstgeber refundiert, kann die mehrwertsteuer (vorsteuer) nicht geltend gemacht werden.
d.h. der optiker soll die rechnung auf den dienstgeber ausstellen – so ist die bildschirmbrille gleich günstiger. 🙂