Re:Re: Betrug, Unterschlagung – Lohnsteuer?

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#71349
Martin
Teilnehmer

Danke!
Gleichzeitig kommt die LSt RZL 1211:
Diese besagt, dass wenn der Dienstnehmer die Steuer nicht bei der Veranlagung bezahlt hat, der Dienstgeber dafür haftet.
Die Beweislast das die Steuer (vom DN) bezahlt wurde liegt beim Dienstgeber.

Aber RZL 1208: … „Die Haftung betrifft aber nicht jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern von dritter Seite geleistet werden.“

Wenn ich den (kriminellen) Dienstnehmer nun als „Dritte Seite erkläre, der sich selbst ohne Veranlassung des DG bereichert hat, ist der Dienstgeber bei der Lohnsteuer fein raus.

Welche der obigen Randzahlen steht über der anderen? Und die „dritte Seite“ ist sehr gewagt…?

Freue mich auf weitere Meldungen!
Martin