Re:Re: Betrug, Unterschlagung – Lohnsteuer?

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Mathias
Teilnehmer

Interessantes Thema.

Selbstverständlich unterliegt auch durch kriminelles Verhalten erzieltes Einkommen dem EStG (OGH 11 Os 194/97), sofern es in eine der sieben Einkunftsarten paßt. Wäre ja noch schöner, wenn die Beute zur Belohnung auch noch steuerfrei bliebe. Wenn das widerrechtlich erzielte Einkommen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erzielt wurde, liegen entsprechend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Die Versteuerung erfolgt auf dem Veranlagungsweg (VwGH 26.11.2002, 99/15/0154, siehe auch Rz 648 LStR).

Zahlt der Dienstnehmer widerrechtlich angeeignete Beträge zurück, würde ich sagen, sind das möglicherweise Werbungskosten, die ebenfalls im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen wären.

Zu den Lohnnebenkosten: Grundlage für Kommunalsteuer, DB und DZ ist die Summe der Arbeitslöhne, die „gewährt“ worden sind. Das ASVG stellt auf das Anspruchsprinzip ab bzw. auf darüber hinausgehende Bezüge, die der Dienstnehmer „erhält“. Ich würde mich schwer tun, Gelder, die ein Dienstnehmer sich rechtswidrig angeeignet hat, unter „gewährt“ oder „erhält“ zu subsumieren. Daher m.E. keine Lohnnebenkosten.