Re:Re: Betrug, Unterschlagung – Lohnsteuer?

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#71352
Mathias
Teilnehmer

Die von Dir genannten Rz beziehen sich auf § 82 EStG, der die Haftung des Arbeitgebers für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer regelt.

Da bei rechtswidriger Einkünfteerzielung des Arbeitnehmers keine Pflicht zum Einbehalt der Lohnsteuer besteht (wovon auch?), sondern die Versteuerung im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat, ist § 82 EStG in diesem Fall m.E. überhaupt nicht anwendbar.