Re:Re: Betriebsurlaub

#71136
Roland
Teilnehmer

Hallo Sabine!

Das ist eine heikle Angelegenheit.
Auch „Betriebsurlaube“ gehören mit jedem einzelnen AN vereinbart – d.h. eine Bekanntmachung am „Schwarzen Brett“ ist untauglich;
somit ist mE noch keine Vereinbarung zu Stande gekommen – allerdings könnte trotzdem, wenn der DN von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will oder wollte (durch Zustimmung), bereits (schlüssig) eine Urlaubsvereinbarung zu Stande gekommen sein.

Sofern jetzt aber konkret mit den AN schon Urlaub vereinbart wurde, kann der DG einseitig nicht mehr „zurücktreten“.

Somit lautet der Tipp für die Zukunft: Nicht einfach so eine Betriebssperre bekannt machen, ohne mit den AN Vereinbarungen getroffen zu haben.

Ich kopiere dir hier einen Text aus dem Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“, Linde-Verlag 2009, rein:

14.14 Betriebssperre und Urlaub
Von einer rechtswirksamen Urlaubsvereinbarung kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN vorliegt (siehe 27.).

Die in vielen Betrieben geübte Praxis, einen einheitlichen Urlaubstermin einseitig durch den AG in der Form festzulegen, dass der Betrieb für eine bestimmte Zeit gesperrt wird, ist noch nicht als Vereinbarung eines Urlaubs anzusehen. Wenn hingegen jeder einzelne AN ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt, so kann von einer Urlaubsvereinbarung ausgegangen werden. Es ist daher ratsam, längere Zeit vor der Betriebssperre die AN entsprechend über deren zeitliche Lagerung zu informieren. Wird der AN trotz ausdrücklicher Ablehnung des Urlaubskonsums und Arbeitsbereitschaft während der Betriebssperre nicht beschäftigt, hat er für diese Zeit Anspruch auf Entgelt nach § 1155 ABGB, obwohl er keine Arbeitsleistungen erbringt und von einem Urlaubskonsum nicht ausgegangen werden kann.

Trotz dieser Problematik wird empfohlen, schon bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem AN zu vereinbaren, dass er während der Dauer der Betriebssperre bereit ist, seinen Urlaub (zum Teil) zu konsumieren. Soweit möglich, sollte dabei auch die voraussichtliche Dauer des Betriebsurlaubs (z.B. die letzten beiden Wochen des Monats August) eingegrenzt werden. Dies sollte die Spielräume für eine „querulatorische“ Ablehnung der Vereinbarung eines Betriebsurlaubs weit gehend einengen (Details siehe Entscheidungszitat OGH 9 Ob A 72/89; im Folgenden). Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Betriebsurlaubs noch kein ausreichender Urlaubsanspruch gegeben ist, wäre die Vereinbarung eines unbezahlten Urlaubs für diese Dauer angezeigt (siehe 27.10).

Einschlägige Judikatur
• Vereinbarungen, mit denen nur für einen Teil des jährlichen Urlaubs schon bei Ab- schluss des Arbeitsverhältnisses ein bestimmter Zeitpunkt des Urlaubsantrittes fest gesetzt wird, sind zulässig, wenn sie einerseits wichtigen Erfordernissen des Betriebs Rechnung tragen und andererseits dem AN ein ausreichend langer Teil des Urlaubs bleibt, bezüglich dessen er mit dem AG Einzelvereinbarungen treffen kann, die seinen individuellen Urlaubsbedürfnissen besser entsprechen. Die Vereinbarung eines einheitlichen Betriebsurlaubes für alle künftigen Urlaubsjahre ist umso eher zulässig, je günstiger die vereinbarten Urlaubszeiträume – gemessen an den üblichen Urlaubsgewohnheiten – sind (etwa im Juli) bzw. je weniger dringend das Erfordernis des Betriebs ist, den „Betriebsurlaub in eine ungünstige Urlaubszeit zu legen“. Wegen des Charakters solcher Abreden als Dauerschuldverhältnis haben die Parteien die Möglichkeit, davon aus wichtigen Gründen, die ihnen die weitere Einhaltung wegen geänderter Verhältnisse unzumutbar machen, einseitig zurückzutreten (OGH 9 Ob A 72/89).

• Umfasst ein Betriebsurlaub insgesamt 5 Wochen (2 Wochen im Juli und 3 Wochen zu Weihnachten) und verbleibt damit dem AN keine Möglichkeit einer individuellen Urlaubsplanung, ist eine diesbezügliche durch Urlaubsvereinbarung bei Abschluss des Dienstvertrages auferlegte Beschränkung als unwirksam anzusehen (OLG Wien 10 Ra 290/97 h = ARD 4931/43/98).

• Werden Betriebsurlaube in einem Ausmaß festgesetzt, das dem AN eine individuelle Urlaubsplanung verwehrt, ist von einer Konsumation des Urlaubs auch dann nicht auszugehen, wenn der AN den Termin des Betriebsurlaubs nicht abgelehnt hat (OLG Wien 10 Ra 24/99 v = ARD 5037/6/99).

LG