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16. März 2010 um 21:07 Uhr
#71450
Sekretaer
Mitglied
Konni!
Auf Alle Fälle Betriebsübergang nach der europäischen Richtlinie, die im AVRAG niedergeschrieben ist. Dabei übernimmt der neue DG alle Rechte und Pflichten. Ferner ein Jahr keine Kündigung die aufgrund des Betriebüberganges zurückzuführen ist. Es tritt die Eintrittsautomatik ein
LG