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8. Oktober 2010 um 23:04 Uhr
#72013
Teilnehmer
Liebe KollegInnen!
Bezüglich dieser Geschichte bin ich heute doch glatt über eine Judikatur gestolpert!
Nicht anerkannt als § 8 Abs. 3 wurde dieser Fall:
Besprechung mit einem Anwalt oder Einholen einer Rechtsauskunft bei der Gewerkschaft, weil ein solcher Termin auch außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden kann (OGH 14 Ob 74/86; Arb 9.737).
LG