Re:Re: Berechnung Jahresviertel für freiwillige Abfertigung

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Roland
Teilnehmer

Hallo Helmut!

Grundsätzlich richtig – nämlich dann, wenn die Diäten und km-Gelder nicht steuerbar gem. § 26 Z 4 sind.
Jedoch kann man ins Jahresviertel (und auch Jahreszwölftel) die steuerfrei belassenen Diäten gem. § 3 Abs. 1 Z. 16b einrechnen (die kompetenten Stellen sprechen da von „einem Versehen des Gesetzgebers“).

LG