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2. Februar 2013 um 15:34 Uhr
#73480
Roland
Teilnehmer
Hallo Helmut!
Grundsätzlich richtig – nämlich dann, wenn die Diäten und km-Gelder nicht steuerbar gem. § 26 Z 4 sind.
Jedoch kann man ins Jahresviertel (und auch Jahreszwölftel) die steuerfrei belassenen Diäten gem. § 3 Abs. 1 Z. 16b einrechnen (die kompetenten Stellen sprechen da von „einem Versehen des Gesetzgebers“).
LG