Re:Re: Bemessungsgrundlage für MV Beitrag

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#66231
Anonymous
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Hallo Andrea!

Ich würde mich dagegen wehren, dass die SV-freie Schmutzzulage in die BMGL für den MV-Beitrag eingerechnet wird.

Denn es ist eindeutig, dass nur SV-pflichtiges Entgelt in diese BMGL einbezogen wird.
Stellt sich nur noch eine Frage: Hat die Prüferin vielleicht aus einer lohnsteuerfreien Schmutzzulage eine pflichtige gemacht? -> dann ist sie nämlich auch SV- und daher MV-pflichtig.

Zum ‚Entgelt‘ für die Abfertigung „ALT“ habe ich auch noch einen Hinweis für dich (entnommen aus Ortner: PV in der Praxis S. 874):
In die gesetzliche Abfertigung nicht einzubeziehen sind u.a.
– Schmutzzulagen; diese sind dann nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts und daher nicht einzubeziehen, wenn sie ihrem Wesen nach konkret eine Entschädigung für den durch außerordentliche Verschmutzung zwangsläufig entstehenden Mehraufwand des DN an Bekleidung (erhöhter Verschleiß) und Reinigung darstellen. Wird dem DN aber die Arbeitskleidung neben der Schmutzzulage kostenlos zur Verfügung gestellt und kostenlos gereinigt, stellt die Schmutzzulage keine Aufwandsentschädigung, sondern einen Entgeltbestandteil dar und ist in die Abfertigung einzurechnen.
(Anmerkung von mir: Dasselbe gilt auch für die Einberechnung der Schmutzzulage ins Feiertags-, Kranken- und Urlaubsentgelt.)

LG Roland