Re:Re: Begünstigte Behinderung im nachhinein

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rkraft
Teilnehmer

Liebe/r ReMatBrw,
die Rechtsprechung leitet aus der Treuepflicht ab, dass begünstigte Behinderte dem Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft mitteilen müssen (im BEinstG ist nämlich keine ausdrücklich Mitteilungspflicht enthalten). Allerdings darf die Verletzung der Mitteilungspflicht laut Rechtsprechung keine Sanktionen (zB fristlose Entlassung, Schadenersatz) nach sich ziehen (siehe OGH 28.09.2007, 9 ObA 46/07s, samt interessanter Anmerkung von Spitzl, DRdA Heft 3/2009, Seite 258).

Dass die Mitarbeiterin in Ihrem Fall also „vergessen“ hat, Ihnen die Zugehörigkeit zum Kreise der begünstigten Behinderten mitzuteilen, war zwar eindeutig pflichtwidrig, aber Sie dürfen daran trotzdem keine Sanktionen knüpfen.

Die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt), die sie in Unkenntnis der Behinderteneigenschaft zuviel entrichtet haben, können Sie fürs laufende Jahr – so wie von Ihnen angedacht – durch eine Aufrollung korrigieren. Für die abgelaufenen Jahre 2012 und 2013 ist meines Erachtens ein Antrag bei den einhebenden Behörden nötig (–> Gemeinde und Finanzamt).
Beachte: Die Behörden reagieren auf solche Rückerstattungsanträge leider manchmal irritiert, unwissend oder gar ablehnend (Originalzitat: „Was liegt, das pickt – wir erstatten nichts zurück“).
Beharren Sie daher auf einer bescheidmäßigen Genehmigung der Rückerstattung bzw der Verbuchung einer Abgabengutschrift, die Ihnen die Verrechnung mit offenen Abgabenbeträgen ermöglicht.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der „Rückerlangung“ der zuviel bezahlten Abgaben. Es wäre fein, wenn Sie nach – hoffentlich erfolgreicher Erledigung – im Rahmen des Forums kurz Rückmeldung geben, wie es gelaufen ist.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft
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