Re:Re: Austritt Lehrling

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#72518
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Bei Zahlung einer Kündigungsentschädigung gebührt diese nicht immer in voller Höhe. Der Dienstnehmer hat sich auf eine „das Entgelt für drei Monate übersteigende Kündigungsentschädigung“ das anrechnen zu lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (= Vorteilsausgleich; § 1162b ABGB, § 29 Abs 1 AngG). Die Ersparnisse müssen aber immer in einem engen Verhältnis zum Dienstverhältnis stehen (zB notwendige Fahrtspesen). Nicht anrechnungsfähig sind ua Leistungen aus der Arbeitslosen- und aus der Pensionsversicherung.

LG