Re:Re: Außendienstmitarbeiter

Startseite Foren Dienstreise Außendienstmitarbeiter Re:Re: Außendienstmitarbeiter

#70061
Roland
Teilnehmer

Hallo Susanne!

Genau diese Definition von „Innendienst“ kann uns schon sehr viel Kopfweh bereiten, und die ist auch unser Problem.
Die entscheidende RZ aus den LSt-RL ist folgende:

5.6.4 Mittelpunkt der Tätigkeit bei „Innendienst“
284
Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher
der Arbeitnehmer „Innendienst“ verrichtet. Als „Innendienst“ gilt jedes Tätigwerden im
Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten (zB Vorbereitungs- oder
Abschlussarbeiten eines Vertreters oder eines im Außendienst tätigen Prüfungsorgans,
Abhalten einer Dienstbesprechung). Eine bestimmte Mindestdauer ist dafür nicht
Voraussetzung. Auch ein kurzfristiges Tätigwerden ist als „Innendienst“ anzusehen.
Verrichtet ein Arbeitnehmer neben seiner Tätigkeit im Innendienst auch Außendienst,
bestimmt sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit danach, wo er für den Fall, dass kein
Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird (VwGH 28.10.1997, 93/14/0076; VwGH
28.10.1997, 93/14/0077). Kein „Innendienst“ liegt vor, wenn das Aufsuchen der
Betriebsstätte ausschließlich mittelbar durch die beruflichen Obliegenheiten veranlasst ist (zB
Abholen von Unterlagen oder von Waren, Wechseln des Fahrzeuges, Entgegennahme des
Arbeitslohns). Daher werden bei einem Handelsreisenden beruflich bedingte Reisen, die er
von seiner Wohnung aus antritt, nicht dadurch unterbrochen, dass er den Sitz des
Arbeitgebers nur deswegen aufsucht, um Muster oder Waren abzuholen (VwGH 3.7.1990,
90/14/0069).
Wird ein Arbeitnehmer an verschiedenen Betriebsstandorten/Betriebsstätten
(nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und hat
er an diesen Standorten einen funktionalen Arbeitsplatz (siehe Rz 700) inne,
stellt jeder einzelne Standort einen Mittelpunkt der Tätigkeit (siehe Rz 303) dar.
Zur Berücksichtigung von Fahrtkosten zwischen zwei Mittelpunkten der Tätigkeit
(zwischen zwei Standorten) siehe Rz 294.

So weit die RZ 284.
Dieser Papierkram, von dem du sprichst, könnte schon ein Pferdefuß sein im Hinblick auf Innendienst-Tätigkeit.
Ganz sicher ist es dann so, wenn eine Innendienst-Tätigkeit vorliegt, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dieser Innendienst-Arbeitsstätte Privatfahrten sind –> somit sachbezugsauslösend!

LG