Re:Re: Auslandsdienstreisen KV Handel Zeitraum 1 Jahr

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#70552
Roland
Teilnehmer

Hallo Karin!

Meines Erachtens sind nur die 183 Tage nicht steuerbar möglich, ab dann Pflichtigkeit, siehe dazu die RZ 740 aus den LSt-RL:

740
Dieser Tatbestand stellt auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort ab. Tagesgelder
bleiben in diesem Zusammenhang auf Grund des vorübergehenden Einsatzes steuerfrei.
Unter vorübergehend ist ein Ausmaß von sechs Monaten zu verstehen. Es ist dabei
unmaßgeblich, ob der Arbeitnehmer sich durchgehend oder wiederkehrend in der politischen
Gemeinde aufhält. In diesen Zeitraum von sechs Monaten sind auch jene Tage einzurechnen,
in denen der Arbeitnehmer Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 bezogen hat (für
die Berechnung der Sechsmonatsfrist siehe Rz 721).
Hält sich der Arbeitnehmer länger als sechs Monate nicht in dieser politischen Gemeinde auf,
beginnt die Frist neu zu laufen.
Beispiel:
Eine vorübergehende Tätigkeit liegt vor, wenn Bedienstete zu Ausbildungszwecken
vorübergehend an einen Schulungsort entsendet werden (zB Ausbildungskurse von
Polizeibediensteten). Vorübergehend ist aber auch die Springertätigkeit von
Postbediensteten an anderen Postämtern oder das aushilfsweise Tätigwerden in
anderen Bankfilialen. Eine Versetzung schließt ein vorübergehendes Tätigwerden aus.
Siehe auch Beispiel Rz 10740.

Maßgeblich ist auch die RZ 721:

721
Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort
(Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand), ist davon auszugehen,
dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26
Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird.
Ab dem siebenten Monat gezahlte Tages- und pauschale Nächtigungsgelder sind
steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu
laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde
vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten an den
seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten
Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als
Dienstreise gewertet werden.
Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate
dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von sechs
Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am
Einsatzort (inkl. An- und Abreisetag), sodass bei Unterbrechungen eine tageweise
Berechnung zu erfolgen hat, bis 183 Tage erreicht sind. Für die Beurteilung, ob der Zeitraum
von 6 Monaten bzw. 183 Tagen erreicht ist, sind die Verhältnisse der letzten 24 Monate vor
Beginn der Dienstreise maßgeblich. Hinsichtlich Expatriates siehe Rz 1038g.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage (unbeachtlich, weil danach 6 Monate
Unterbrechung)
06.02.2008 – 19.04.2008 74 Tage
Die für die Monate Februar bis April 2008 ausbezahlten Tagesgelder können nicht
steuerbar ausbezahlt werden, weil seit dem letzten Einsatz am selben Ort mehr als 6
Monate vergangen sind (24-Monate Beobachtungszeitraum nicht erforderlich).
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer ist/war zu folgenden Zeiten am selben Einsatzort (Dienstreise nach
dem 2. Tatbestand) tätig:
17.09.2005 – 21.10.2005 (unbeachtlich, weil danach 6 Monate Unterbrechung)
12.11.2006 – 17.12.2006 36 Tage
13.04.2007 – 29.06.2007 78 Tage
11.10.2007 – 15.12.2007 66 Tage
06.02.2008 – 19.04.2008
Von den Tagesgeldern für die letzte Dienstreise können Tagesgelder nur mehr für 3
Tage nicht steuerbar ausbezahlt werden, weil im 24 Monate umfassende
Beobachtungszeitraum bereits 180 Tagesdiäten nicht steuerbar ausbezahlt wurden.
Siehe auch Beispiel Rz 10721.

Somit alles klar?

LG