Re:Re: Auslandsdienstreise – Beobachtungszeitraum 24 Monate

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#71242
Roland
Teilnehmer

Das ist (war) schon immer so (so lange ich mich auf alle Fälle erinnern kann).
Es hat sich allerdings durch die RK-Neuregelung 2008 ein bisschen was verändert.
Die 120 km-Regelung gilt auch im Ausland.

Wesentlich ist aber Folgendes:
Bei einer Auslandstätigkeit (mit auswärtiger Nächtigung, also meist bei Entfernungen > 120 km) sind
– gem. § 26 Z4 die ersten 6 Monate „NICHT STEUERBAR“ gem. § 26 Z 4,
– darüber hinaus nur dann, wenn der Kollektivvertrag eine Regelung über Dienstreiseersätze enhält (und somit ein Anspruch vorhanden ist) UND die Tätigkeit eine „begünstigte“ Tätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 16b darstellt, somit „STEUERBAR, aber STEUERFREI“ abgerechnet werden kann.

Folgende Tätigkeiten sind „begünstigte Tätigkeiten“:
— Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
— Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
— Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
— Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
— vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

wobei allerdings bei der letzten Tätigkeit nach 6 Monaten erst recht wieder Schluss ist (Stichtwort: „vorübergehend“) – von daher kommt wahrscheinlich auch die Anfrage von Ulrike.

Hoffe, dass das zur Klarstellung beiträgt.

LG