Re:Re: Auslandsdienstreise an einem Feiertag

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#66192
Anonymous
Teilnehmer

Liebe Brigitta,

Sie haben einen großzügigen Deinstgeber.

Ich würde grundsätzlich die Tätigkeit wie bei einer inländischen Tätigkeit mit Rücksicht auf KV- bzw. gesetzl. Bestimmungen für Feiertagsarbeit bzw. Normalarbeit (am Fenstertag + Beachtung von Reisezeitenersätzen, wobei FT wie SO und FeT wie WoT behandelt wird, ) abrechnen. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch entsteht dafür aber lt. Gesetz nicht (allfälig könnten spezielle Betriebsvereinbarungen anderes vorsehen).