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13. Oktober 2011 um 10:32 Uhr
#72946
JB1
Teilnehmer
Rechtsgrundlage ist bei Arbeitern § 1154b Abs 5 ABGB (das ist die Analog-Bestimmung zu § 8 Abs 3 AngG). Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn der Arbeiter keinem KV unterliegt, der KV keine Freistellungsgründe regelt oder die Freistellungsgründe im KV nur beispielhaft aufgehält wurden.