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4. Januar 2010 um 14:49 Uhr
#71203
Fibu04
Teilnehmer
Hallo,
ich habe nun auch bei der WKO nachgefragt, und der Rechtsexperte sagte mir, das das Urteil nicht für unseren Betrieb gilt.
Die Arbeitszeit, die in den Feiertag hineinreicht, muß als Feiertagsarbeit abgerechnet werden.
lg
fibu04