Re:Re: Arbeitszeit fällt teilweise in einen Feiertag

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#71186
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Diese Entscheidung muss auch für euch gelten:

Siehe dieser entscheidende Satz aus dem Judikat (beachte besonders das Wort: WERKTAGS):

In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat gemäß § 7 Abs 5 ARG die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Nach den Materialien (ErlBem RV 1289 der Blg 15. GP NR, 19) ist diese Bestimmung so aufzufassen, „dass in Schichtbetrieben, in denen (Anm: wie hier) eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist, lediglich die beiden Tagschichten (6 bis 14 Uhr, 14 bis 22 Uhr) entfallen sollen“. Damit wird aber klar, dass das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der nur bis 6.00 Uhr Früh des Feiertags andauernden Nachtschicht auch sonst nicht in die Feiertagsruhe hineinarbeiten, im Falle eines Urlaubs während dieser Zeit keine Einbeziehung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich bringen kann.

LG