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19. April 2012 um 19:29 Uhr
#73221
Willi
Mitglied
Antwort: Weil bei ArbeiterInnen im Falle eines Arbeitsunfalls (und ein Wegunfall ist ein Arbeitsunfall) nicht § 2 Abs 1 EFZG sondern § 2 Abs 5 EFZG anzuwenden ist. Und der sieht keine halbe EFZ vor, sondern jeweils nur volle: 8 Wochen in den ersten 15 Dienstjahren, danach 10 Wochen. Vorteil: Es gibt keine Beschränkung iSe Jahreskontingents, sondern jeweils anlassbezogen den vollen Anspruch. Wenn also im August wieder ein Arbeitsunfall passieren würde, hätte sie wieder Anspruch auf 8 Wochen (volle) EFZ.