Re:Re: Anspruch Pflegeurlaub

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#72443
rich
Teilnehmer

Lieber Roland!

Danke für deine Antwort.

Meines Wissens nach und ich kann mich auch an Aussagen div. Vortragender erinnern, dass man die 2 Anspruchswochen nicht zusammenhängend konsumieren dann.

Lt. Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber/Dr.Rauch/Linde“ würde ich das auch so auslegen, nämlich: Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung…….wenn der AN den Freistellungsanspruch (1.Woche) verbraucht hat, …… an der Arbeitsleistung NEUERLICH verhindert ist………

Und dazu habe ich noch etwas gefunden:
Da lt. §16 Abs.2 UrlG ausdrücklich auf eine neuerliche Verhinderung abstellt, kann für eine Verhindertung nicht zunächst auf Abs.1 und unmittelbar im Anschluß daran auf Abs.2 gegriffen werden, um dadurch eine zweiwöchige Pflegefreistellung zu erzielen. Das heißt, die Inanspruchnahme einer zweiten Woche für Pflegefreistellung bedingt, dass die erste Woche bereits ausgeschöpft ist und ein neuerlicher Verhinderungsfall im Sinne des §16 Abs.2 UrlG eintritt.

Dies würde genau das besagen, also keine Zusammenrechnung dieser beiden Anspruchswochen. Und damit bestätigt mir das, dass ich meine Entscheidung bei vorliegendem Fall richtig getroffen habe.
Der Dienstnehmer kann also demnach noch 1 Tag der ersten Anspruchswoche konsumieren und die restlichen beiden Tage kann er einseitig Urlaub antreten.